Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann von demjenigen Elternteil beansprucht werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Bisher galt jedoch: Wer das Kindergeld bekommt, der kriegt auch den Steuervorteil. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes in München hervor (Aktenzeichen: III R 79/08).
Allerdings steht der Betrag in Höhe von 1308 Euro pro Kalenderjahr nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen darf, dem auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Wenn dieser keine oder nur geringe Einkünfte hat, würde sich der Entlastungsbetrag bei ihm steuerlich nicht auswirken. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen. Nach dem Urteil dürfen Eltern sich untereinander einigen, unabhängig davon, wer das Kindergeld bekommt. Dies kann der alleinerziehende, oder der barunterhaltspflichtige Elternteil sein.